Schneeräumung und Streupflicht

Falls auch jemand in der Samtgemeinde Bardowick, also Mechtersen, Vögelsen, Bardowick, Wittorf, Handorf und Radbruch was zum Thema Schnee und Eis auf dem Fußweg sucht:

Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Bardowick, Landkreis Lüneburg vom 16. Februar 1999
in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 27.01.2004

§4 Schneeräumung und Streupflicht

  • 1. Bei Schneefall sind werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr die Gehwege mindestens in einer Breite von 1 m freizuhalten. Dies gilt entsprechend bei Vorhandensein von nur einem ausgebauten Gehweg. Ist ein ausgebauter Gehweg an keiner Straßenseite vorhanden, so ist ein 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rande der Fahrbahn freizuhalten. Die gleiche Verpflichtung besteht für amtlich gekennzeichnete Überwege über die Fahrbahn sowie für Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und von Schulbussen.
  • 2. Bei Glätte sind in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr Gehwege mindestens in einer Breite von 1 m mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg für Fußgänger vorhanden ist. Ist ein ausgebauter Gehweg an keiner Straßenseite vorhanden, so ist ein 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung besteht für amtlich gekennzeichnete Überwege über die Fahrbahn, für Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und von Schulbussen.
  • 3. Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.
  • 4. Bei Tauwetter sind die Gossen und Einlaufschächte von Schnee und Eis zu säubern; die Gehwege sind von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
  • 5. Um Schnee und Eis zu beseitigen, dürfen ätzende Chemikalien nicht verwendet werden. Wird Streusalz auf Gehwegen verwendet, so sind die Gehwege nach dem Auftrauen des Schnees und Eises unverzüglich zu säubern.

Hier die ganze Verordungung auf Bardowick.de